Das Rekord·Institut ÖSTERREICH ist die österreichische Version zum Weltrekordbuch aus London.
Das Rekord·Institut agiert jedoch komplett eigenständig und unabhängig, es ist die exklusive und einzige Plattform in Österreich, mit Alleinstellungsmerkmal.
Medieninhaber & Herausgeber
Herbert KÖNIG
Adresse & Kontakt
Karl Plentzner-Straße 20/16
4810 Gmunden am Traunsee
Salzkammergut | Oberösterreich
✆ +43 650 / 303 55 00
Gegenstand des Unternehmens
Das Rekord·Institut ÖSTERREICH sammelt, prüft, zertifiziert und archiviert Rekorde, Höchstleistungen, Erlebnisse und Besonderheiten aller Art.
- Weltrekorde
- Europa Rekorde
- Österreich Rekorde
- Bundesland Rekorde
- Regionale Rekorde (z. B. Salzkammergut, Salzburger Sportwelt, Wachau, etc.)
- Unternehmer Rekorde
- Erlebnisse und Besonderheiten aller Art
- Raritäten und Unikate mit Alleinstellungsmerkmal
- etc.
· STORYS ·
- Multithematische Gedankenreisen mit Bildern und Geschichten laden zum Relaxen und Träumen ein.
Hinweis zur Lesbarkeit
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher, weiblicher und sonstigen Sprachformen verzichtet.
- Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
- Die pronominale Anrede wurde einer zeitgerechten Umgangssprache angepasst, die durch gesellschaftliche Normen bestimmt, und dem stetigen Wandel der Sprache ausgesetzt ist.
- Zudem soll sich der Leser in einer freundschaftlichen Beziehung angesprochen fühlen.
- Die wertschätzende Formulierung hält die Höflichkeit und den nötigen Respekt aufrecht.
Duzen oder siezen ?
- Duzen trifft mitten ins Herz.
- Siezen schafft Distanz.
Den Autoren liegt es fern, dem Leser “zu nahe zu treten”. Fühlt sich trotzdem jemand in seiner Persönlichkeit gekränkt so weisen wir darauf hin, dass dies vom Rekord·Institut ÖSTERREICH nicht beabsichtigt ist.
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Streitschlichtung
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Dbzgl. steht folgende E-Mail-Adresse zu Verfügung: schlichtung@rekord-institut.at
Im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes kannst du dich in Österreich an die „Schlichtung für Verbrauchergeschäfte“ (verbraucherschlichtung.or.at) wenden.
Die EU-Kommission stellt eine Plattform für außergerichtliche Streitschlichtung bereit. Verbrauchern gibt dies die Möglichkeit, Streitigkeiten zum Beispiel im Zusammenhang mit einer Online-Bestellung zunächst ohne die Einschaltung eines Gerichts zu klären. Die Streitbeilegungs-Plattform ist unter dem externen Link ec.europa.eu erreichbar.
Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle jedoch nicht verpflichtet.
Gerichtsstand
ausschließlich:
- Bezirksgericht 4810 Gmunden
- Landesgericht 4600 Wels
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- Der Benützende ist dem Verletzten zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn er wusste oder wissen musste, dass die missbräuchliche Art der Benützung geeignet war, Verwechslungen hervorzurufen.
- Der besonderen Bezeichnung eines Unternehmens stehen Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Unternehmens von anderen Unternehmen bestimmte Einrichtungen, insbesondere auch Ausstattungen von Waren, ihrer Verpackung oder Umhüllung und von Geschäftspapieren, gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Unternehmens gelten.
- Ergänzend zu den nach diesem Bundesgesetz aus Verletzungen von Kennzeichenrechten nach den Abs. 1 und 3 erwachsenden Ansprüchen gelten § 150 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b (angemessenes Entgelt und Herausgabe des Gewinns) sowie die §§ 151 (Rechnungslegung) und 152 Abs. 2 (Unternehmerhaftung) des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß. § 1489 ABGB gilt für alle Ansprüche in Geld und den Anspruch auf Rechnungslegung. Die Verjährung aller dieser Ansprüche wird auch durch die Klage auf Rechnungslegung unterbrochen.
- § 58 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der jeweils geltenden Fassung, ist hinsichtlich der in den Abs. 1 und 3 genannten Kennzeichen sinngemäß anzuwenden.
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