Das Rekord•Institut ÖSTERREICH prüft, zertifiziert und dokumentiert Weltrekorde sowie Österreich Rekorde aller Art.
Das Rekord•Institut ÖSTERREICH ist die österreichische Version zum Weltrekordbuch aus London.
- Als einzige Organisation in Österreich agiert und entscheidet das Rekord•Institut ÖSTERREICH komplett eigenständig und unabhängig.
- ONE-Rekorde sind Rekorde und Höchstleistungen, die vom Rekord•Institut ÖSTERREICH anerkannt und zertifiziert werden.
Das Rekord•Institut ist in Österreich eine repräsentative und anerkannte Institution.
Die Tatsache, dass der ORF als öffentlich-rechtlicher Rundfunk, verschiedenste Medien, Organisationen und die breite Öffentlichkeit das Rekord•Institut ÖSTERREICH als Informationsquelle nutzen, bestätigt die Glaubwürdigkeit und den Einfluss des Instituts in Bezug auf Rekorde, Höchstleistungen, Erlebnisse und Besonderheiten.
Das Rekord•Institut ist als verlässliche Instanz anerkannt.
Impressum:
Medieninhaber · Herausgeber
Rekord•Institut ÖSTERREICH (www.rekord-institut.at)
Herbert KÖNIG • Rekordrichter
Medieninhaber • Herausgeber • Geschäftsführung • Eigentümer
Behörde gem. ECG (E-Commerce Gesetz): Bezirkshauptmannschaft Gmunden
GISA Zahl: 35171898
UID: ATU38234807
Kontakt
✆ +43 650 / 303 55 00
Rekord•Institut ÖSTERREICH
Herbert KÖNIG • Rekordrichter
Karl Plentzner-Straße 20/16
4810 Gmunden am Traunsee
Gegenstand des Unternehmens
Rekorde und Höchstleistungen in den verschiedensten Bereichen zeigen die beeindruckende Vielfalt und das Talent des menschlichen Könnens.
- Die Anerkennung und Zertifizierung mit einer Rekord-Urkunde ist für Rekordhalter eine Ehre, verdiente Wertschätzung, Bestätigung der Leistung und offizielles Dokument.
Das Rekord•Institut ÖSTERREICH prüft, zertifiziert und dokumentiert Weltrekorde sowie Österreich Rekorde aller Art.
- Weltrekorde
- Österreich Rekorde
- Bundesland Rekorde
- Regionale Rekorde
Erlebnisse und Besonderheiten, die durch ihre einzigartige Kultur oder Geschichte, aber auch mit ihrer besonderen Note und Eigenart herausstechen.
- Besonderheiten, die als ein bemerkenswertes und herausragendes Erlebnis gesehen und anerkannt werden, ziehen vermehrt Besucher an.
Das Rekord•Institut ÖSTERREICH prämiert und dokumentiert Erlebnisse und Besonderheiten aller Art.
- Regionen, Städte, Dörfer oder besondere Plätze
- Raritäten und Unikate mit Alleinstellungsmerkmal
- Kulturelle oder sportliche Veranstaltungen
Haftungsausschluss
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Streitschlichtung
Das Rekord•Institut ÖSTERREICH bemüht sich jegliche Art der Meinungsverschiedenheit einvernehmlich beizulegen.
Dbzgl. steht folgende E-Mail-Adresse zu Verfügung: info@rekord-institut.at
Im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes kannst du dich in Österreich an die „Schlichtung für Verbrauchergeschäfte“ (verbraucherschlichtung.or.at) wenden.
Die EU-Kommission stellt eine Plattform für außergerichtliche Streitschlichtung bereit. Verbrauchern gibt dies die Möglichkeit, Streitigkeiten zum Beispiel im Zusammenhang mit einer Online-Bestellung zunächst ohne die Einschaltung eines Gerichts zu klären. Die Streitbeilegungs-Plattform ist unter dem externen Link ec.europa.eu erreichbar.
Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle jedoch nicht verpflichtet.
Gerichtsstand
ausschließlich:
Bezirksgericht 4810 Gmunden
Konzept, Webdesign, Umsetzung, CMS und technische Realisierung
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Herbert KÖNIG • Rekordrichter
Eigentümer · Geschäftsführung · desgin creation · text art · layout · sell art
Hinweis zur Lesbarkeit
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher, weiblicher und sonstigen Sprachformen verzichtet.
- Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
- Die pronominale Anrede wurde einer zeitgerechten Umgangssprache angepasst, die durch gesellschaftliche Normen bestimmt, und dem stetigen Wandel der Sprache ausgesetzt ist.
- Zudem soll sich der Leser in einer freundschaftlichen Beziehung angesprochen fühlen.
- Die wertschätzende Formulierung hält die Höflichkeit und den nötigen Respekt aufrecht.
Duzen oder siezen ?
- Duzen trifft mitten ins Herz.
- Siezen schafft Distanz.
Den Autoren liegt es fern, dem Leser “zu nahe zu treten”. Fühlt sich trotzdem jemand in seiner Persönlichkeit gekränkt so weisen wir darauf hin, dass dies vom Rekord•Institut ÖSTERREICH nicht beabsichtigt ist.
Urheberrecht • Geistiges Eigentum
© Urkunden sind urheberrechtlich geschützte Werke !
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- Der besonderen Bezeichnung eines Unternehmens stehen Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Unternehmens von anderen Unternehmen bestimmte Einrichtungen, insbesondere auch Ausstattungen von Waren, ihrer Verpackung oder Umhüllung und von Geschäftspapieren, gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Unternehmens gelten.
- Ergänzend zu den nach diesem Bundesgesetz aus Verletzungen von Kennzeichenrechten nach den Abs. 1 und 3 erwachsenden Ansprüchen gelten § 150 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b (angemessenes Entgelt und Herausgabe des Gewinns) sowie die §§ 151 (Rechnungslegung) und 152 Abs. 2 (Unternehmerhaftung) des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß. § 1489 ABGB gilt für alle Ansprüche in Geld und den Anspruch auf Rechnungslegung. Die Verjährung aller dieser Ansprüche wird auch durch die Klage auf Rechnungslegung unterbrochen.
- § 58 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der jeweils geltenden Fassung, ist hinsichtlich der in den Abs. 1 und 3 genannten Kennzeichen sinngemäß anzuwenden.
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