Impressum
Impressum & Offenlegung gem. § 25 MedienG
Medieninhaber, Herausgeber und Eigentümer:
Rekord-Institut ÖSTERREICH (RIO)
Inh. Herbert KÖNIG (Oberster Rekordrichter Österreichs)
Karl-Plentzner-Straße 20
4810 Gmunden am Traunsee
Kontakt:
E-Mail: office@rekord-institut.at
Web: www.rekord-institut.at
Unternehmensgegenstand: Prüfung, Zertifizierung und Dokumentation von Rekorden
UID-Nummer: ATU38234807
GISA-Zahl: 35171898
Zuständige Aufsichtsbehörde gem. ECG: Bezirkshauptmannschaft Gmunden
Haftungsausschluss
Haftungsausschluss (Disclaimer)
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Streitschlichtung
Außergerichtliche Streitbeilegung
1. Unser Ansatz: Direkte & Einvernehmliche Lösung
Es ist unser oberstes Ziel, jegliche Meinungsverschiedenheiten direkt mit Ihnen und einvernehmlich zu klären. Für Fragen und zur direkten Kontaktaufnahme steht Ihnen folgende E-Mail-Adresse zur Verfügung: info@rekord-institut.at
2. Externe Schlichtungsstellen für Verbraucher
Die EU-Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter ec.europa.eu/consumers/odr finden. Verbrauchern gibt dies die Möglichkeit, Streitigkeiten im Zusammenhang mit Online-Dienstleistungen außergerichtlich zu klären.
Zusätzlich können Sie sich in Österreich an die nationale Schlichtungsstelle für Verbrauchergeschäfte wenden: www.verbraucherschlichtung.or.at
3. Unsere Teilnahme an Schlichtungsverfahren
Bitte beachten Sie, dass wir zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle gesetzlich nicht verpflichtet und grundsätzlich nicht bereit sind.
Gerichtsstand
Gerichtsstand und anwendbares Recht.
Auf alle Vertragsbeziehungen findet österreichisches Recht Anwendung.
Für alle Streitigkeiten wird, soweit gesetzlich zulässig, unser Geschäftssitz in Gmunden als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart. Gegenüber Verbrauchern gilt der gesetzliche Gerichtsstand.
Konzept, Webdesign, Umsetzung, CMS und technische Realisierung
Idee, Konzept und Realisierung:
Herbert KÖNIG
Oberster Rekordrichter Österreichs & kreativer Kopf hinter dem RIO
Hinweis zur Lesbarkeit
Ein Hinweis zu Sprache & Anrede auf unserer Webseite
1. Gendersensible Sprache.
Wir legen Wert auf eine klare und flüssig lesbare Sprache. Um dies zu gewährleisten, verwenden wir an manchen Stellen die männliche Form. Selbstverständlich sind dabei stets alle Menschen gleichermaßen und mit dem gleichen Respekt gemeint, unabhängig von ihrem Geschlecht.
2. Die persönliche Anrede: „Du“ statt „Sie“
Ein grandioses Vorhaben ist etwas Persönliches und Emotionales. Wir möchten dich auf dieser Reise von Anfang an auf Augenhöhe begleiten – partnerschaftlich, wertschätzend und ohne unnötige Distanz.
Deshalb haben wir uns bewusst für das persönliche „Du“ entschieden, denn wir sind überzeugt:
Das „Du“ trifft mitten ins Herz. Das „Sie“ schafft Distanz.
Urheberrecht / Geistiges Eigentum
© Urkunden sind urheberrechtlich geschützte Werke !
Offizielles Dokument & Geistiges Eigentum.
Jede vom Rekord-Institut ÖSTERREICH (RIO) ausgestellte Urkunde ist ein offizielles Dokument, das eine geprüfte Leistung und deren Anerkennung bestätigt.
Als solches ist jede Urkunde ein urheberrechtlich geschütztes Werk und steht im alleinigen geistigen Eigentum des RIO. Jegliche nachträgliche Bearbeitung, Veränderung oder Verfälschung durch Dritte ist strengstens untersagt und wird rechtlich verfolgt.
Die Vervielfältigung, Verbreitung und jede Art der öffentlichen Nutzung der Urkunde unterliegen dem Urheberrecht und erfordern eine entsprechende Lizenz, die im Rahmen unserer Business- und Premium-Pakete erteilt wird.
© Wort-Bild Marke
Verwendung unserer geschützten Logos.
Unsere offiziellen Logos (Wortbild-Marken) sind gemäß § 9 UWG geschützt.
Für die Nutzung gelten folgende faire Regeln:
- Kostenloses Nutzungsrecht: Wir gewähren auf Anfrage gerne ein kostenloses Nutzungsrecht für redaktionelle und partnerschaftliche Zwecke.
- Genehmigung erforderlich: Bitte holen Sie vor jeder Verwendung eine kurze schriftliche Genehmigung von uns ein.
- Originalgetreue Darstellung: Die Logos dürfen nicht verändert, verzerrt oder farblich angepasst werden.
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§ 9 UWG – Missbrauch von Kennzeichen eines Unternehmens (Wort-Bild Marke)
- Wer im geschäftlichen Verkehr einen Namen, eine Firma, die besondere Bezeichnung eines Unternehmens oder eines Druckwerkes, für das § 80 des Urheberrechtsgesetzes nicht gilt, oder eine registrierte Marke in einer Weise benützt, die geeignet ist, Verwechslungen mit dem Namen, der Firma oder der besonderen Bezeichnung hervorzurufen, deren sich ein anderer befugterweise bedient, kann von diesem auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
- Der Benützende ist dem Verletzten zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn er wusste oder wissen musste, dass die missbräuchliche Art der Benützung geeignet war, Verwechslungen hervorzurufen.
- Der besonderen Bezeichnung eines Unternehmens stehen Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Unternehmens von anderen Unternehmen bestimmte Einrichtungen, insbesondere auch Ausstattungen von Waren, ihrer Verpackung oder Umhüllung und von Geschäftspapieren, gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Unternehmens gelten.
- Ergänzend zu den nach diesem Bundesgesetz aus Verletzungen von Kennzeichenrechten nach den Abs. 1 und 3 erwachsenden Ansprüchen gelten § 150 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b (angemessenes Entgelt und Herausgabe des Gewinns) sowie die §§ 151 (Rechnungslegung) und 152 Abs. 2 (Unternehmerhaftung) des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß. § 1489 ABGB gilt für alle Ansprüche in Geld und den Anspruch auf Rechnungslegung. Die Verjährung aller dieser Ansprüche wird auch durch die Klage auf Rechnungslegung unterbrochen.
- § 58 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der jeweils geltenden Fassung, ist hinsichtlich der in den Abs. 1 und 3 genannten Kennzeichen sinngemäß anzuwenden.
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